Rechtsprechung
   VGH Hessen, 24.02.1993 - 6 TG 414/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,5617
VGH Hessen, 24.02.1993 - 6 TG 414/93 (https://dejure.org/1993,5617)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.02.1993 - 6 TG 414/93 (https://dejure.org/1993,5617)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. Februar 1993 - 6 TG 414/93 (https://dejure.org/1993,5617)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,5617) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 20 Abs 3 GG, Art 21 GG
    Zulassung einer Partei zu einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung - Gefahr gewalttätiger Gegenreaktionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 43, 167
  • NJW 1993, 2331
  • NVwZ 1993, 1018 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Parteienprivileg

    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.1993 - 6 TG 414/93
    Politische Parteien und deren Funktionäre dürfen mit allgemein erlaubten Mitteln an der Bildung des politischen Willens des Volkes mitwirken, eine Regel die selbst für verfassungswidrige Parteien gilt, solange sie nicht gem. Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. März 1961 -- 2 BvR 27/60 -- NJW 1961, 723).

    Da die Ausländerpolitik ein zentrales Thema der Partei des antragstellenden Stadtverbandes ist, deswegen in der geplanten Wahlkampfveranstaltung am 27. Februar 1993 mit Äußerungen dazu zu rechnen ist, welche den bisherigen entsprechen, die der Antragsteller für legitim hält, und dazu auch die Darstellungen in dem in der Stadt verteilten Flugblatt des Kreisverbandes der Partei des Antragstellers gehörten, ist es wahrscheinlich, daß sich die Veranstaltung nicht im Rahmen der Rechtsordnung und damit der politisch erlaubten Mittel halten wird, an der auch die Funktionäre zugelassener Parteien ihr Handeln auszurichten haben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. März 1961 a.a.O.).

    Die Parteien und ihre Funktionäre haben jedoch alles zu unterlassen, was nach den allgemeinen Rechtsvorschriften verboten ist (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. März 1961, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.07.1969 - VII C 56.68

    Raumvergabe an politische Parteien durch Gemeinden

    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.1993 - 6 TG 414/93
    Zu den "bestehenden Vorschriften" gehören neben Regeln über die Zweckbestimmung (Widmung) und Benutzung auch das sonstige geltende Recht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 1969 -- VII C 56.68 -- BVerwGE 32, 333 , und Hess.VGH, Beschluß vom 26. März 1987 -- 2 TG 820/87 -- HSGZ 1987, 263).

    Gefahren, die sie durch solches Verhalten "provoziert" haben, vermögen Einschränkungen ihrer Handlungsfreiheit nicht zu begründen, es sei denn, daß sich ernste Gefahren oder Schäden auf andere Weise nicht abwenden lassen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 18. Juli 1969 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1987 - 1 S 1278/87

    Überlassung kommunaler Einrichtung an politische Partei

    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.1993 - 6 TG 414/93
    Besteht aber eine erhebliche Gefahr, daß durch Redner bei der Veranstaltung erneut gegen § 130 StGB verstoßen wird, dann besteht kein Anspruch auf Überlassung einer öffentlichen Einrichtung (vgl. zur Überlassung Öffentlicher Einrichtungen zu Aufrufen zum Volkszählungsboykott, BayVGH, Beschluß vom 20. März 1987 -- 4 CE 87.00861 -- BayVBl 1987, 403; VGH Mannheim Beschluß vom 20. Mai 1987 -- 1 S 1278/87 -- NJW 1987, 2698).
  • VGH Bayern, 20.03.1987 - 4 CE 87.00861
    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.1993 - 6 TG 414/93
    Besteht aber eine erhebliche Gefahr, daß durch Redner bei der Veranstaltung erneut gegen § 130 StGB verstoßen wird, dann besteht kein Anspruch auf Überlassung einer öffentlichen Einrichtung (vgl. zur Überlassung Öffentlicher Einrichtungen zu Aufrufen zum Volkszählungsboykott, BayVGH, Beschluß vom 20. März 1987 -- 4 CE 87.00861 -- BayVBl 1987, 403; VGH Mannheim Beschluß vom 20. Mai 1987 -- 1 S 1278/87 -- NJW 1987, 2698).
  • VGH Hessen, 26.03.1987 - 2 TG 820/87

    Grenzen des Zulassungsanspruchs zur Benutzung gemeindlicher Räume bei Aufruf zur

    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.1993 - 6 TG 414/93
    Zu den "bestehenden Vorschriften" gehören neben Regeln über die Zweckbestimmung (Widmung) und Benutzung auch das sonstige geltende Recht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 1969 -- VII C 56.68 -- BVerwGE 32, 333 , und Hess.VGH, Beschluß vom 26. März 1987 -- 2 TG 820/87 -- HSGZ 1987, 263).
  • VG Gießen, 03.09.2019 - 8 K 2064/18

    Zur Pflicht zur Befolgung gerichtlicher Entscheidungen; Anspruch einer Partei auf

    Unter diesen Kriterien - einerseits nicht der Begehung von Rechtsverstößen Vorschub zu leisten, andererseits aber die Freiheit der politischen Meinungsäußerung zu gewährleisten - und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Ablehnung eines Antrags auf Benutzung öffentlicher Räumlichkeiten für Wahlkampfveranstaltungen nur gerechtfertigt, wenn die Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte sicher zu erwarten, von gravierendem Gewicht - also wesentlicher Teil des Veranstaltungszweckes - und auch dem Veranstalter zuzurechnen ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.03.1987 - 2 TG 820/87 -, juris, Rn. 2 ff.; Beschluss vom 24.02.1993 - 6 TG 414/93 -, juris, Rn. 2 ; jeweils m.w.N.).
  • VG Schleswig, 11.08.2023 - 6 B 12/23

    Gemeinde Henstedt-Ulzburg muss AfD-Landesverband Bürgerhaus zur Durchführung des

    Nutzungsmöglichkeiten öffentlicher Einrichtungen können demnach einer Partei als Veranstalter nicht schon als sogenanntem "Zweckveranlasser" versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine rechtlich unbedenkliche Veranstaltung Gefahren nach sich zieht, die durch Dritte hervorgerufen werden und es möglich ist, den rechtswidrig hervorgerufenen Gefahren zu begegnen, anstelle das rechtmäßige Handeln der Partei zu unterbinden (Hessischer VGH, B. v. 24.2.1993 - 6 TG 414/93 -, juris Rn. 4).

    Insbesondere wird nicht mit Straftaten während der Veranstaltung gerechnet, die einen Ausschluss rechtfertigen könnten (vgl. Hessischer VGH, B. v. 24.2.1993 - 6 TG 414/93 -, juris Rn. 5 ff.).

  • VG Bremen, 28.03.2007 - 2 V 579/07

    Nutzung der Stadthalle Bremerhaven durch die DVU

    Besteht beispielsweise die erhebliche Gefahr, dass bei einer geplanten Veranstaltung Volksverhetzung betrieben und damit in strafbarer Weise gegen § 130 StGB verstoßen wird, ist die Gemeinde trotz der sonstigen Handhabung bei der Überlassung ihrer Stadthalle an Parteien nicht verpflichtet, sie für eine solche Veranstaltung zur Verfügung zu stellen (VGH Kassel, Beschluss vom 24.02.1993 - 6 TG 414/93 in NJW 1993, 2331, 2332).

    Das mag anders sein, wenn das strafbare Verhalten eindeutig ist und dem antragstellenden Parteiverband ohne Weiteres zugerechnet werden kann, wie es in dem vom VGH Kassel entschiedenen Streit der Fall gewesen ist (VGH Kassel, Beschluss vom 24.02.1993 - 6 TG 414/93 a. a. O.).

  • VG Gießen, 21.12.2007 - 8 E 2287/06

    Genehmigung der Nutzung eines Grillplatzes der Gemeinde; Widerrufsvorbehalt

    Zu den bestehenden Vorschriften in diesem Sinne gehören neben Regeln über die Widmung und die Benutzung auch sonstige normative Regelungen (vgl. Hess. VGH, B. v. 24.02.1993 - 6 TG 414/93 -, NJW 1993, 2331).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht